Hundekontrolle
Für jeden Hund, der über - 3 Monate alt ist, muss eine jährliche Abgabe entrichtet werden. Seit 2012 gibt es keine Hundemarke mehr. Die Identifikation der Hunde geschieht seither über die Mikrochipnummer und den Zugang zur ANIS-Datenbank.
Der Tierarzt nimmt das Einpflanzen des Mikrochips vor und sorgt gleichzeitig für die Registrierung des Hundes auf der zentralen Datenbank (Anis, www.anis.ch). Wird das Tier aus dem Ausland eingeführt, muss es mit einem ablesbaren Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Registrierung bei der ANIS muss innert 10 Tagen durch einen Schweizer Tierarzt erfolgen, welcher auch eine Untersuchung (Gesundheitscheck) durchführt. Die Gemeinden bitten die Hundehalter, bei Neuanmeldung eines Hundes den Code des Hundes vorzuweisen (Heimtierausweis oder Impfausweis).
Die Gemeinden sind verpflichtet, den obligatorischen Erziehungskurs (SKN) zu überprüfen. Deshalb müssen die Hundehalter eine Kopie der Bescheinigung über den absolvierten Kurs bei der Anmeldung vorweisen. Ersthundehalter haben vor Anschaffung des Tieres einen Theoriekurs von mind. 4 Lektionen zu besuchen und anschliessend mit dem Hund innerhalb eines Jahres einen praktischen Kurs von ebenfalls mind. 4 Lektionen zu absolvieren.
Hundehalter, die einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial besitzen, sind verpflichtet, beim kant. Veterinärdienst eine Halteberechtigung zu beantragen.
Die Hundesteuer wird nach dem 1. Mai 2014 per Rechnung erhoben und beträgt für die Periode vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015 für den ganzen Kanton einheitlich 115 Franken. Um unnötige Rechnungen zu vermeiden, werden die Hundehalterinnen und Hundehalter gebeten, allfällige Änderungen (das heisst, wenn ein neuer Hund angeschafft wurde, ein eingelöster Hund nicht mehr lebt oder an einen anderen Platz gegeben wurde) der Einwohnerkontrolle bis Ende April 2014 zu melden. Hundehalterinnen und Hundehalter, welche den obligatorischen Sachkundenachweis noch nicht abgegeben haben, werden gebeten, diesen umgehend einzureichen.
Befreiung von der Hundetaxe Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z. B. Blindenführhunde, Behindertenhunde, Rettungshunde, Diensthunde). Dafür muss der Gemeinde bis Ende April 2014 ein entsprechender Nachweis vorliegen. Sanitätshunde sind ab 2014 nicht mehr befreit und voll taxpflichtig.
Das Obligatorium für die Tollwutschutzimpfung ist vor einigen Jahren aufgehoben worden. Für Grenzübertritte ist die Tollwutschutzimpfung jedoch nach wie vor alle drei Jahre obligatorisch. (eing.)